Statuten des Vereins digital-liberal.ch

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung

digital-liberal.ch

besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

Art. 3 Zweck

Der Verein bezweckt die Stärkung der Hauptstadtregion Schweiz in den Bereichen der Industrialisierung 4.0 – im Besonderen die Digitalisierung und Cognitive Computing – in Verbindung mit dem liberalen Gedankengut.

Der Verein fördert KMU in den oben genannten Bereichen.

Der Verein bringt der Bevölkerung und der Politik die Themen Digitalisierung und Cognitive Computing näher.

Der Verein ist die Hauptkompetenzstelle in den genannten Gebieten.

Der Verein verbindet zu den Themenbereichen Digitalisierung und Cognitive Computing insbesondere die Bereiche Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft und betrachtet die Themenbereiche integral.

Der Verein lebt mit den möglichen Mitteln die Digitalisierung vor.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Voraussetzungen

Parteimitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und die Statuten sowie die Zielsetzung des Vereins anerkennt.

Art. 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft teilt sich in die folgenden Mitgliederkategorien auf:

  • Vollmitglied
  • Passivmitglied
  • Beirat
  • Mitglied in Ausbildung
  • Ehrenmitglied

a) Vollmitglied
Ein Vollmitglied kann nur eine natürliche Person sein, sie ist stimm- und wahlberechtigt. Sie bezahlt den vollen Mitgliederbeitrag. Ein Vollmitglied muss einer FDP- oder JF-Sektion der Schweiz angehören.

b) Passivmitglied
Das Passivmitglied kann eine natürliche oder eine juristische Person sein und ist stimm-, aber nicht wahlberechtigt. Das Passivmitglied kann einer FDP- oder JF-Sektion der Schweiz, jedoch keiner anderen Partei angehören.

c) Beirat
Ein Beirat wird auf Grund seiner Fachkompetenz in digital-liberal.ch aufgenommen. Der Beirat ist von Mitgliederbeiträgen befreit und kann einer anderen Partei als der FDP oder JF Schweiz angehören oder parteilos sein. Der Beirat ist stimm-, aber nicht wahlberechtigt.

d) Mitglied in Ausbildung
Ein Mitglied in Ausbildung muss mindestens 16 Jahre alt sein und eine Ausbildung besuchen. Es hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied, bezahlt allerdings einen reduzierten Mitgliederbeitrag.

e) Ehrenmitglied
Ein Ehrenmitglied hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied, bezahlt allerdings keinen Mitgliederbeitrag. Es kann durch besondere Arbeiten und Tätigkeiten zu Gunsten von digital-liberal.ch durch die Generalversammlung ernannt werden.

Art. 6 Erwerb

Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der aktuell gewählte Vorstand.

Art. 7 Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung auf Ende des Vereinsjahrs erfolgen.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen ist der Entscheid zu begründen.

III. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand (VS)
  • die Rechnungsrevisoren
  • Weitere Ausschüsse

Art. 8 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Trimester des Jahres statt und wird grundsätzlich durch den Vorstand einberufen. Deren Datum ist frühzeitig anzukündigen. Traktanden können bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Einladung ist den Mitgliedern vom Vorstand drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten/die Präsidentin, die übrigen Vorstandsmitglieder und die RechnungsrevisorInnen für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht, befindet auf Antrag des Vorstandes über Änderungen der Statuten und der jährlichen Mitgliederbeiträge, nimmt die Entlastungen vor und beschliesst über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfaches Mehr). Über nicht gehörig angekündigte Traktanden und Anträge muss zuerst das Eintreten beschlossen werden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist einberufen werden, sobald der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der Traktanden verlangen. Die Mitglieder werden vom Vorstand zwei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

An der Mitgliederversammlung stimm- und antragsberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliederbeitrag ordnungsgemäss an den Verein entrichtet wurde.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Sekretär/der Sekretärin sowie bis zu fünf weitere Mitglieder. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst. In den Vorstand sind nur solche Personen wählbar, die Mitglied des Vereins sind.

Das Präsidium kann auch von zwei Vollmitgliedern als Co-Präsidium geführt werden. Die beiden Co-Präsidenten haben jeweils dieselben Kompetenzen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er beschliesst über den Geschäftsplan und das Jahresbudget.

Der Vorstand kann ständige oder zeitlich beschränkte Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich selbst konstituieren und dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Er kann MitarbeiterInnen anstellen und einzelne Geschäfte Dritten übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel offen für die Teilnahme der Mitglieder.

Die Vorstandsmitglieder erhalten auf Antrag eine jährliche Entschädigung in der Höhe ihres Mitgliederbeitrages.

Die Hauptaufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Pflichtenheft geregelt. Das Pflichtenheft wird vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder genehmigt.

Art. 10 RevisorInnen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die RechnungsrevisorInnen kontrollieren die Buchführung und unterbreiten der Mitgliederversammlung jährlich ihren Bericht und stellen Antrag.

IV. Verfahren

Art. 11 Protokollpflicht

Über alle Sitzungen der einzelnen Organe ist ein Protokoll zu führen.

Art. 12 Abstimmungen

Der Präsident/die Präsidentin beziehungsweise seine Vertretung stimmt nicht mit. Ihm/Ihr kommt aber bei Stimmgleichheit der Stichentscheid zu.

Ein allfälliges Co-Präsidium teilt sich die Stimme des Präsidiums. Können sich die Mitglieder des Co-Präsidiums nicht einigen, so gilt dies als Ablehnung. Bei Abwesenheit eines Co-Präsidenten/Präsidentin vertritt der verbleibende Co-Präsident/Präsidentin die Stimme alleine.

Art. 13 Wahlen

Bei Wahlen ist in allen Wahlgängen grundsätzlich das absolute Mehr erforderlich.

Ab dem dritten Wahlgang darf der Kandidat mit dem jeweils schlechtesten Ergebnis aus dem vorhergehenden Wahlgang nicht mehr kandidieren. Leere Stimmzettel zählen, ungültige Stimmzettel zählen nicht für die Berechnung des absoluten Mehrs. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Gibt es nicht mehr Kandidaten als die in den Statuten vorgeschriebene Mindestanzahl von Personen und erreichen diese das absolute Mehr nicht, so ist für die Wahl das relative Mehr erforderlich.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt zuerst. Darauf folgen je die Wahlen des Vizepräsidenten und schliesslich die Wahlen der restlichen Vorstandsmitglieder. Jedes Mitglied wird einzeln gewählt. Die Reihenfolge der Wahl legt die Sitzungsleitung fest.

Zwei Personen können gemeinsam als Co-Präsidenten kandidieren. Ohne entgegenlautenden Antrag werden die Kandidaten in globo gewählt.

V. Finanzen

Art. 14 Mittel

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten in erster Linie durch Sponsoren- und Mitgliederbeiträge. Diese werden von digital-liberal.ch jährlich von jedem Vereinsmitglied nach Art. 4 erhoben.

Überdies kann der Verein Zuwendungen aller Art entgegennehmen oder zur Finanzierung seiner Tätigkeiten ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Art. 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin und eines Vorstandsmitglieds, beider Co-Präsidenten oder eines Co-Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes. Der Präsident und der Kassier sind zudem einzelzeichnungsberechtigt betreffend Bank- und Postcheckverkehr.

Art. 17 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Haftung von digital-liberal.ch ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18 Statutenänderungen

Statutenänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden; sie bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Auflösungsantrag hat per eingeschriebenen Brief oder gleichwertigem Medium zu erfolgen.

Im Falle einer Auflösung hat die ausserordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über die Verwendung allfälliger Aktiven, sowie dem Archiv zu entscheiden.

Kann sich die Auflösungs-MV nicht über die Verwendung der Aktiven und des Archivs einigen, fällt alles an die FDP.Die Liberalen Kanton Bern.

Art. 20 Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Gründung von digital-liberal.ch am 30. Mai 2017 an der Neuengasse 20 in 3011 Bern in Kraft.

Bern, den 30. Mai 2017

Die Co-Präsidenten: Raphael Karlen & Kaspar Brönnimann

Die Schriftführerin: Simone Richner